Trier, 22. Dezember 2025 (JPD) – Der Landkreis Trier-Saarburg ist verpflichtet, der Ortsgemeinde Riol einen Kreiszuschuss auch für die Kosten von Planungsleistungen und Bauleitung zu gewähren, die durch die Verbandsgemeinde Schweich erbracht wurden. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden und den Landkreis zur Zahlung eines weiteren Zuschusses in Höhe von 3.454,76 Euro verurteilt. Maßgeblich sei die Bindungswirkung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids sowie die Zuschussfähigkeit der streitigen Kosten nach dem Kindertagesstättengesetz.

Die Ortsgemeinde Riol hatte beim Landkreis einen Kreiszuschuss für Baumaßnahmen an ihrer Kindertagesstätte beantragt, der zunächst bewilligt wurde. In der der Bewilligung zugrunde liegenden Kostenschätzung waren auch Nebenkosten für Planung und Bauleitung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich enthalten. Nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorlage des Schlussverwendungsnachweises lehnte der Landkreis jedoch die Bezuschussung dieser Kosten ab und begründete dies damit, dass Aufwendungen der Verbandsgemeindeverwaltung bereits durch die allgemeine Umlage abgegolten seien.

Zuwendungsfähigkeit von Planungsleistungen bestätigt

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Richter stellten klar, dass der Landkreis an seinen Bewilligungsbescheid gebunden sei, da dieser nicht – auch nicht teilweise – wirksam aufgehoben worden sei. Eine rückwirkende Teilrücknahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bewilligungsbescheid auch hinsichtlich der Planungs- und Bauleitungskosten rechtmäßig gewesen sei. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Rücknahmeermessens.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den von der Verbandsgemeinde erbrachten Planungs- und Bauleitungsleistungen um zuwendungsfähige Kosten im Sinne des § 27 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes. Die maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung stünden der Abrechnung dieser Leistungen gegenüber der Ortsgemeinde nicht entgegen. Vielmehr sei es der Verbandsgemeinde grundsätzlich freigestellt, entsprechende Kosten geltend zu machen.

Die Entscheidung der Verbandsgemeinde Schweich, die Planungs- und Bauleitungskosten gegenüber der Ortsgemeinde abzurechnen, begegne auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts begrenzter Personalkapazitäten sei es der Verbandsgemeinde nicht möglich, entsprechende Leistungen für alle Ortsgemeinden gleichermaßen zu erbringen. Die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzes diene daher gerade der Gleichbehandlung aller Ortsgemeinden.

Gegen das Urteil vom 11. November 2025 können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Das Aktenzeichen lautet 1 K 5806/25.TR.

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