Trier, 10. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Trier hat Teilwiderrufe von Landeszuschüssen für den Ausbau von Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren für rechtswidrig erklärt. Die 8. Kammer entschied in drei Parallelverfahren, dass eine Rückforderung von Baukostenzuschüssen nicht allein darauf gestützt werden darf, dass einzelne geförderte U3-Plätze wegen fehlenden Bedarfs nicht in Betrieb genommen wurden.

Verwaltungsgericht Trier: Keine Rückforderung ohne Zweckverfehlung

Die Klägerinnen hatten in den Jahren 2013 und 2014 Zuwendungen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung erhalten, um zusätzliche U3-Plätze zu schaffen. Grundlage waren damalige Bedarfsprognosen der örtlichen Jugendhilfeträger. Zwar wurden alle Baumaßnahmen vollständig umgesetzt, jedoch konnten später nur Teilkapazitäten in Betrieb gehen, weil sich der erwartete Bedarf nicht realisierte. Das Landesamt widerrief daraufhin im Jahr 2023 die Förderung teilweise und verlangte anteilige Rückerstattungen.

Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Zweckverfehlung vor. Maßgeblich sei der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck. Dieser umfasse die Schaffung der baulichen Voraussetzungen für U3-Plätze sowie deren Inbetriebnahme, soweit hierfür ein tatsächlicher Bedarf bestehe. Eine Verpflichtung, sämtliche geförderten Plätze ungeachtet der realen Nachfrage zu betreiben, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Selbst wenn man eine Zweckverfehlung annehmen wollte, sei der Widerruf zudem ermessensfehlerhaft, weil die Behörde die konkreten Umstände des geringeren Bedarfs nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Mangels rechtmäßiger Widerrufsgrundlage fehle es zugleich an der Berechtigung, die Fördermittel anteilig zurückzufordern. Gegen die drei Urteile kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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