München: Tempo 30 auf der Landshuter Allee vorläufig wieder angeordnet

München, 16. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass auf der Landshuter Allee in München vorläufig wieder Tempo 30 gilt. Zwei Anwohner hatten mit einem Eilantrag erreicht, dass die Stadt die Geschwindigkeitsbegrenzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache erneut anordnet und die entsprechenden Verkehrszeichen aufstellt. Der Beschluss wurde am 13. Februar 2026 bekannt gegeben.

Die Regelung war zuvor bis zum 12. Januar 2026 in Kraft und stützte sich auf die 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt. Ziel war die Reduzierung von Stickstoffdioxid (NO₂) im Rahmen eines milderen Mittels gegenüber Dieselfahrverboten. Die Stadt hatte die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung insbesondere mit dem vorläufigen Jahresmittelwert 2025 von 38 µg/m³ für NO₂ begründet und argumentiert, Tempo 30 sei nun nicht mehr verhältnismäßig.

Gericht sieht unzureichende Grundlage für Aufhebung

Das Verwaltungsgericht hielt die Begründung der Stadt für nicht hinreichend nachvollziehbar. Die jahrelangen Überschreitungen des NO₂-Jahresmittelwerts bis 2024 machten Maßnahmen notwendig, die eine nachhaltige Einhaltung der Grenzwerte sicherstellten. Die Prognosen der Stadt für Tempo 50 berücksichtigten nicht die erhebliche Verkehrsunsicherheit im Jahr 2026, etwa durch die einspurige Führung des Mittleren Rings während der Brückeninstandsetzung über die Dachauer Straße, die brandschutzbedingte Sperrung des Landshuter Allee-Tunnels für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen sowie zusätzliche Beeinträchtigungen am südlichen Ende durch Arbeiten an der Donnersberger Brücke.

Das Gericht argumentierte, dass die prognostizierte Entlastung des Verkehrs nicht verlässlich sei und die Landshuter Allee im kommenden Jahr ebenso zu einer „Staufalle“ mit höheren Schadstoffbelastungen werden könne. Daher sei die Aufhebung der Tempo-30-Regelung nicht ausreichend begründet.

Der Beschluss (Az. M 28 S 26.387) ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt München kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Über einen weiteren Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe e.V., der dasselbe Ziel verfolgt, hat das Gericht bisher nicht entschieden.

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