Feuerwehr Friedland: Wehrführer obsiegt im Eilverfahren

Greifswald, 19. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Greifswald hat einem Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Friedland im Eilverfahren Recht gegeben. Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 stellte die 6. Kammer die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen ein behördliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie ein Hausverbot für die Gerätehäuser wieder her. Die Verbote sind damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig nicht vollziehbar.

Der Antragsteller ist Ehrenbeamter der Gemeinde- und Ortsfeuerwehr Friedland. Der Bürgermeister der Stadt Friedland hatte im Januar 2026 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und zugleich ein Betretungsverbot für die Diensträume der Feuerwehr angeordnet. Beide Maßnahmen wurden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Zur Begründung verwies die Stadt auf dienstliche Vorwürfe, die Zweifel an der persönlichen Eignung des Wehrführers begründen sollten.

Zuvor war beim zuständigen Landrat des Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt worden. Der Landrat sah hierfür zwischenzeitlich keine Veranlassung. Ein weiteres Begehren der Stadt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen zusätzlicher Vorwürfe ist derzeit noch anhängig.

Gericht rügt formelle Mängel und fehlende gesetzliche Voraussetzungen

Das Gericht beanstandete die angegriffenen Untersagungsverfügungen bereits in formeller Hinsicht. Der Bescheid enthalte nicht die wesentlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Insbesondere fehle es an einer hinreichenden Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der konkreten Vorwürfe gegen den Antragsteller.

Auch materiell-rechtlich sah die Kammer die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und das Betretungsverbot nicht als erfüllt an. Es sei nicht ersichtlich, dass der Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr bei weiterer Dienstausübung des Antragstellers erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile drohten. Eine solche Gefährdung sei jedoch gesetzliche Voraussetzung für die ausgesprochenen Maßnahmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Greifswald offen.

(Az.: 6 B 170/26 HGW)

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