
Münster, 18. Dezember 2025 (JPD) – Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Polizeibeauftragtengesetz NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die 3. Kammer begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz betroffen sei.
Keine Beschwerdebefugnis für Vertretung von Mitgliedern
Die Gewerkschaft hatte geltend gemacht, das Polizeibeauftragtengesetz verletze die Rechte ihrer Mitglieder und die Unabhängigkeit des Polizeibeauftragten. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs kann eine Verfassungsbeschwerde jedoch nur von Personen erhoben werden, die in eigenen Grundrechten betroffen sind. Die Ausübung der Prozessstandschaft für Mitglieder ist demnach nicht zulässig, selbst wenn die Satzung der Gewerkschaft eine Interessenvertretung vorsieht. Soweit der Beschwerdeführer allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken – etwa hinsichtlich der Gewaltenteilung – vorbrachte, fehle ein individueller Grundrechtsbezug, der eine Verfassungsbeschwerde rechtfertigen würde.
Das Gericht stellte klar, dass nur die Verletzung individueller Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, nicht jedoch allgemeine verfassungsrechtliche Verstöße. Mit dem Beschluss ist das Verfahren endgültig beendet.
Aktenzeichen: VerfGH 84/25.VB-3