Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden muss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer geplanten Reise des Stadtrats nach Mannheim auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung des Dresdner Stadtrats setzen. Das hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 26. Juni 2023 entschieden.

Der Oberbürgermeister lud im Februar 2023 alle Mitglieder des Dresdner Stadtrats zu einer gemeinsamen Reise am 7. und 8. Juli 2023 nach Mannheim ein. Der Stadtrat soll gemeinsam mit dem Oberbürgermeister die Bundesgartenschau besuchen sowie Vertreter der Stadt Mannheim und der Deutschen Bundesgartenschaugesellschaft treffen. Hintergrund sind Überlegungen, sich für die Ausrichtung einer künftigen Bundesgartenschau zu bewerben. Die Fraktion DIE LINKE reichte bereits am 1. März 2023 einen Beschlussvorschlag für eine Stadtratssitzung ein, dessen Ziel es ist, eine Beschränkung der Delegation des Stadtrats auf 10 Stadträtinnen und Stadträte und eine Verwendung der dadurch frei werdenden Finanzmittel für Zwecke der Sportförderung zu erreichen.

Der Oberbürgermeister lehnte eine Aufnahme eines solchen Beschlussvorschlags auf die Tagesordnung des Stadtrats ab. Ein Eilantrag der Fraktion vor dem Verwaltungsgericht Dresden blieb ohne Erfolg. Die Mittel für die Reise stammten aus Haushaltsmitteln, die dem Oberbürgermeister als eigenes Budget für die Ausübung seiner Organstellung zugewiesen seien. Der Stadtrat könne diese Mittel dem Oberbürgermeister weder entziehen noch umwidmen, sodass der Oberbürgermeister nicht verpflichtet sei, die Tagesordnung zu ergänzen.

Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Zwar sei der Oberbürgermeister in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Stadtrats berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse des Stadtrats vor-zubereiten. Er sei aber nicht ausschließlich zuständig, sondern habe im Zusammenhang mit der Einladung selbst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm gewählte Form – Reise des gesamten Stadtrats – nicht nur der Vorbereitung der Entscheidung über eine BUGA-Bewerbung dient. Vielmehr soll auch – und vielleicht vor allem – die Kommunikation zwischen Oberbürgermeister und Rat sowie zwischen den Ratsmitgliedern gefördert und das Arbeitsklima verbessert werden. Damit hat der Oberbürgermeister selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Veranstaltung in der von ihm gewählten, ungewöhnlichen Form nicht unabdingbar für die Sitzungsvorbereitung ist. Vielmehr handelt es sich um eine Veranstaltung, die gleichzeitig das Recht des Stadtrates betrifft, seine inneren Angelegenheiten selbst zu organisieren. Eine Veranstaltung zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Oberbürgermeister und Rat oder gar zwischen den Stadtratsmitgliedern fällt ersichtlich nicht in die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Es liegt auf der Hand, dass der Stadtrat als das betroffene Organ der Stadt sich mit einer für ihn geplanten Aktivität selbst befassen und dazu ggf. Beschlüsse treffen darf. 

Auf die Frage, aus welchem Teilhaushalt die Mittel für die Reise stammten, komme es hingegen nicht an.

Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.

SächsOVG, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 4 B 97/23 –

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