
Köln, 27. Februar 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Köln hat einem privaten Streaming-Anbieter untersagt, Inhalte der ARD-Mediathek ohne Zustimmung zu übernehmen. Der für Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat bestätigte damit eine einstweilige Verfügung des Landgericht Köln und erweiterte das Verbot.
Der Streit hatte Anfang 2025 begonnen, nachdem das Portal Inhalte der ARD Mediathek angeboten hatte, obwohl Kooperationsgespräche gescheitert waren. Das Landgericht wertete die Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank und sah zudem eine Verletzung von Markenrechten. Beide Seiten legten gegen die Entscheidung Berufung ein.
Wettbewerbsverstoß und Verstoß gegen Medienstaatsvertrag
Das Oberlandesgericht stufte das Vorgehen des Anbieters nun zusätzlich als unlautere geschäftliche Handlung ein und bejahte einen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Auch eine gebührenfinanzierte Rundfunkanstalt nehme am Wettbewerb teil und dürfe ihre Investitionen schützen. Das bloße Einbetten von Inhalten per Link decke nicht die weitgehende Übernahme der gesamten Mediathek zur Erweiterung des eigenen Angebots.
Durch die weitgehende Nachahmung von Gestaltung und Inhalten werde zudem eine Herkunftstäuschung begründet, was gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße. Die Nutzung der ARD-Marken sei ebenfalls unzulässig, da Verwechslungsgefahr bestehe. Die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist rechtskräftig; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 U 75/25 geführt.





