
Düsseldorf, 10. Februar 2026 (JPD) – Die Telekom Deutschland GmbH kann von der Meta-Tochter Edge Network Services Ltd. mehr als 30 Millionen Euro Vergütung für Telekommunikationsleistungen verlangen. Das hat der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Streitgegenstand waren Entgelte für den Austausch von IP-Datenverkehr im Zusammenhang mit den Diensten Facebook, WhatsApp und Instagram. Nach Auffassung des Senats besteht ein wirksamer entgeltlicher Vertrag über das sogenannte Peering zwischen den Netzwerken der Parteien.
Die Deutsche Telekom macht seit mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe geltend. Grundlage sind Abrechnungen für Leistungen beim Datenaustausch, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen anfällt. Zwischen den Parteien war streitig, ob Edge Network nach Auslaufen eines früheren Vertrags weiterhin kostenpflichtige Leistungen in Anspruch genommen hat oder ob ein sogenanntes „Settlement-free-Peering“ ohne Entgelt vorliegt. Zudem war umstritten, ob Zahlungsansprüche vertraglich oder gesetzlich begründet sind.
Kartellsenat bejaht konkludenten Vertragsschluss beim Peering
Bereits das Landgericht Köln hatte Edge Network zur Zahlung von über 20 Millionen Euro verurteilt und einen konkludent geschlossenen Vertrag angenommen. Edge Network legte dagegen Berufung ein, während die Deutsche Telekom Anschlussberufung erhob und weitere mehr als zehn Millionen Euro für den Zeitraum bis August 2024 verlangte. Die Telekom argumentierte, Edge Network habe die Private-Interconnect-Verbindungen nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags weiter genutzt und damit das Angebot einer Interimsvereinbarung durch schlüssiges Verhalten angenommen.
Der 6. Kartellsenat folgte dieser Sichtweise. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom angenommen, indem es die Verbindungen nach Vertragsende weiter nutzte und die Peering-Leistungen in Anspruch nahm. Für einen objektiven Vertragspartner sei dieses Verhalten als Zustimmung zu dem zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebot zu verstehen. Entgegenstehende Erklärungen, keinen entgeltlichen Vertrag abschließen zu wollen, seien angesichts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich gewesen. Edge Network hätte die Nutzung der Leistungen auch einstellen können, habe dies aber nicht getan.
Kein Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Auch kartellrechtlich sah das OLG Düsseldorf keinen Verstoß. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Deutsche Telekom liege nicht vor. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, da es den direkten Datenaustausch später beenden und den Verkehr über einen Drittanbieter führen konnte. Zudem beträfen die Meta-Dienste nahezu alle Endkunden der Telekom, sodass diese selbst unter Druck stehe, eine ausreichende Qualität der Dienste sicherzustellen.
Der Vertrag sei daher nicht wegen Kartellrechtsverstößen nichtig. Die Forderungen der Deutschen Telekom seien dem Grunde nach berechtigt. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Edge Network kann jedoch binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Aktenzeichen: VI-6 U 3/24 (Kart)


