Fluggastrechte: Spätere Beförderung auch Jahre nach Corona-bedingter Stornierung möglich

Düsseldorf, 4. März 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Fluggäste nach einer Corona-bedingten Flugannullierung Anspruch auf Ersatzbeförderung im Rahmen verfügbarer Kapazitäten haben. Die Ersatzbeförderung muss nicht unmittelbar nach Annullierung erfolgen, sondern kann innerhalb der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist verlangt werden.

Hintergrund ist die Buchung von Flügen Ende 2019 und Anfang 2020, die wegen der Pandemie ausfielen. Die Klägerin verlangte im Februar 2023 die Erstattung oder Reaktivierung der Tickets. Die Fluggesellschaft verweigerte dies mit Hinweis auf eine zweijährige Gültigkeit der Tickets. Das Landgericht Düsseldorf hatte der Feststellungsklage bereits stattgegeben, da die Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) in Art. 8 Abs. 1 lit. c) die Wahl zwischen Erstattung, frühestmöglicher oder späterer Ersatzbeförderung vorsieht und die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist eingreift.

Das OLG bestätigte diese Auffassung. Vereinbarungen in den Beförderungsbedingungen, die die Ersatzbeförderung zeitlich begrenzen, seien unwirksam. Ein Anspruch auf spätere Beförderung bestehe auch dann, wenn die Kapazitäten der Fluggesellschaft vorab nicht bekannt sind, und sei durch die Klageerhebung rechtzeitig geltend gemacht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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