Dresden, 1. Dezember 2025 (JPD) – Im Streit um die Preisgestaltung für den vorzeitigen Einbau intelligenter Messsysteme haben die Verbraucherzentrale und die Stadtwerke Olbernhau vor dem Oberlandesgericht Dresden einen Vergleich geschlossen. Die Verbraucherzentrale hatte dem kommunalen Versorger vorgeworfen, mit einem Preis von 217,53 Euro gegen § 35 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu verstoßen. Ihrer Ansicht nach sei ein Entgelt von höchstens 100 Euro zulässig.

Streit um Preisobergrenze für intelligente Messsysteme

Der zuständige Senat teilte diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht. Nach seiner Einschätzung erlaubt § 35 MsbG dem Messstellenbetreiber, einen angemessenen Preis festzulegen. Bis zu einer Grenze von 100 Euro werde die Angemessenheit gesetzlich vermutet. Für höhere Beträge müsse das Unternehmen im Streitfall nachweisen, dass der Preis gerechtfertigt ist. Eine starre Preisobergrenze sieht das Gericht in der Vorschrift nicht.

Die Stadtwerke Olbernhau kündigten an, ihre Kalkulation vorzulegen, um die Angemessenheit zu belegen. Da das Unternehmen sein Preisblatt bereits geändert hatte und eine Beweisaufnahme vermeiden wollte, gab es dennoch eine Unterlassungserklärung zu Protokoll. Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht beschloss eine Kostenaufhebung, da der Ausgang des Verfahrens offen war und mutmaßlich ein Sachverständigengutachten erforderlich geworden wäre.

Ob der Versorger für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen tatsächlich mehr als 100 Euro verlangen darf, bleibt damit ungeklärt. Eine gerichtliche Entscheidung zur zulässigen Preisgestaltung liegt weiterhin nicht vor.
(Beschluss vom 13.11.2025, Az. 9 UKL 1/25)

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