Cateringstreit im Chemnitzer Profifußball: Kündigungen teils unwirksam – neue Kündigung wirksam

Dresden, 25. März 2026 (JPD) Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat über die Wirksamkeit von Kündigungen eines Cateringvertrags im Zusammenhang mit Heimspielen eines Chemnitzer Fußballvereins entschieden. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Unwirksamkeit früherer Kündigungen, sah jedoch eine spätere fristlose Kündigung als wirksam an. Zugleich stellte es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin für einen Teil des Zeitraums fest, dessen Höhe noch zu bestimmen ist.

Kündigungsstreit um Cateringvertrag bei Fußballverein

Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die den Fußballverein seit 2006 exklusiv mit Speisen und Getränken belieferte. Nach der Insolvenz des Vereins im Jahr 2018 schloss der Insolvenzverwalter einen neuen langfristigen Vertrag über Cateringleistungen, der mehrfach angepasst wurde. Die wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin war zugleich Präsidentin des Vereins, was im Zuge interner Konflikte zu Vorwürfen einer übermäßigen Bereicherung durch die Verträge führte.

Nach dem Rücktritt der Präsidentin kündigte die neue Vereinsführung die Cateringverträge fristlos und verweigerte die Annahme weiterer Leistungen. Das Landgericht stellte daraufhin fest, dass diese Kündigungen das Vertragsverhältnis nicht beendet hatten, und sprach der Klägerin Schadensersatz für die nicht abgenommenen Leistungen zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein und sprach zusätzlich eine weitere fristlose Kündigung aus.

Der Kartellsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der ursprünglichen Kündigungen und deren Unwirksamkeit. Die spätere Kündigung bewertete das Gericht hingegen als wirksam. Maßgeblich sei, dass die Klägerin im Verfahren unzutreffend zum Zeitpunkt einer schriftlichen Vertragsänderung vorgetragen habe und der Beklagten daher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Ungeachtet dessen bleibt die Beklagte verpflichtet, Schadensersatz für den Zeitraum bis zur wirksamen Kündigung am 18. Oktober 2024 zu leisten. Über die Höhe des Schadensersatzes muss noch entschieden werden. Das Urteil hat damit sowohl die Grenzen vertraglicher Kündigungen als auch die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses konkretisiert.

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