Auto-Cross-Rennen in Harns: Keine Haftung des Veranstalters nach Zuschauerverletzung

Osnabrück, 20. März 2026 (JPD) Das Landgericht Osnabrück hat die Klage einer bei einem Auto-Cross-Rennen verletzten Zuschauerin gegen den veranstaltenden Verein abgewiesen. Die 1. Zivilkammer entschied, dass eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht feststellbar sei. Die Klägerin war im Juni 2022 in Haren (Ems) durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt worden und hatte Schadenersatz sowie Schmerzensgeld verlangt.

Gericht verneint Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Nach Auffassung des Gerichts trifft Veranstalter grundsätzlich die Pflicht, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden zu ergreifen. Maßgeblich sei, welche Vorkehrungen ein umsichtiger und verständiger Verantwortlicher unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage für erforderlich halte. Ein vollständiger Ausschluss aller Risiken sei hingegen nicht geschuldet.

Im konkreten Fall bewertete die Kammer den Unfallhergang als außergewöhnlich und nicht vorhersehbar. Das Rad habe sich auf gerader Strecke gelöst, einen 2,5 Meter hohen Zaun überwunden, sei auf ein Pavillondach geprallt und anschließend die Klägerin getroffen. Vergleichbare Vorfälle auf dem betroffenen Streckenabschnitt seien nicht bekannt gewesen.

Zwar entbinde die Einhaltung behördlicher Auflagen nicht von einer eigenständigen Gefahrenprüfung. Gleichwohl sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Sicherungsmaßnahmen unzureichend gewesen seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung ist Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg möglich.

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