
Köln, 2. Dezember 2025 (JPD) – Der Streit um die Herausgabe eines Zwergspitzes ist auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 den Antrag einer Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung der 6. Zivilkammer bestehen keine Erfolgsaussichten für eine erneute gerichtliche Überprüfung des Urteils, mit dem das Amtsgericht Leverkusen einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes verneint hatte.
Gericht bestätigt Eigentumsübergang am Hund
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe ihren Zwergspitz im Sommer 2022 nur vorübergehend an die Beklagte übergeben. Aufgrund einer Risikoschwangerschaft habe sie das Tier während ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in deren Obhut gegeben, ohne das Eigentum übertragen zu wollen. Das Amtsgericht Leverkusen war nach Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass sich beide Seiten zumindest konkludent auf eine dauerhafte Überlassung geeinigt hatten. Das Eigentum an dem Hund sei daher gemäß § 929 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.
Das Landgericht Köln sah keinen Rechtsfehler in dieser Bewertung. Zwar sei die Übergabe des Hundes zunächst probeweise vereinbart worden, die anschließende Dauer der Betreuung, die Übernahme der Hundesteuer durch die Beklagte ab 2023 sowie das Ausbleiben weiterer Kostenübernahmen durch die Klägerin belegten jedoch eine dauerhafte Besitz- und Eigentumsübertragung. Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bestehe nicht, da die Klägerin nicht mehr Eigentümerin des Tieres sei.
Mit der Zurückweisung der Prozesskostenhilfe ist eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil faktisch ausgeschlossen. Der Beschluss des Landgerichts Köln (Az. 6 S 117/25) ist damit im Ergebnis rechtskräftig geworden.