
Stuttgart, 18. März 2026 (JPD) Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für Urlaubsreisen als Teilhabeleistungen erhalten, jedoch nur, wenn die Reise im Vergleich zu den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dies bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit behinderungsbedingten Mehrkosten von rund 50.000 Euro nicht der Fall ist.
Der Antragsteller ist dauerhaft auf Rollstuhl und Assistenzkräfte angewiesen. Für seine Betreuung erhält er monatlich 25.000 Euro Teilhabeleistungen und ergänzt sein Einkommen als Werkstudent mit Grundsicherungsleistungen. Für die geplante Japanreise wollte er die behinderungsbedingten Mehrkosten unter anderem für Business-Class-Flüge und drei begleitende Assistenten erstattet bekommen. Der zuständige Landkreis lehnte die Leistungsbewilligung ab, und das Sozialgericht Konstanz hatte bereits im Eilverfahren die Klage abgewiesen.
Eingliederungshilfe nur bei angemessenen Kosten
Das LSG bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz. Zwar können behinderungsbedingte Mehrkosten für selbstbestimmte Freizeitaktivitäten übernommen werden, allerdings nur im Rahmen angemessener Ausgaben. Die Basisreise für den Antragsteller lag mit rund 4.000 Euro über dem Durchschnittsbürgerurlaub, sodass die beantragten Mehrkosten nicht geprüft werden mussten. Das Gericht erkannte zudem keine Üblichkeit für Fernreisen am Ende eines Studiums, zumal Studierende in der Regel ein deutlich niedrigeres Einkommen haben.
Der Beschluss wurde am 22. Januar 2025 erlassen (L 2 SO 4027/25 ER-B).



