Stuttgart, 12. Januar 2026 (JPD) – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Die Richter bestätigten damit, dass wiederholte Traumatisierungen im Rettungsdienst ursächlich für die Erkrankung sein können.

Posttraumatische Belastungsstörung im Rettungsdienst anerkannt

Der Kläger war fast 30 Jahre als Rettungssanitäter in der Region Stuttgart tätig. Während seiner Einsätze war er unter anderem mit den Folgen des Amoklaufs von Winnenden, Auseinandersetzungen im Bandenmilieu, Suiziden, schweren Verkehrsunfällen sowie belastenden Reanimationen von Säuglingen konfrontiert. Ab 2016 wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert, die eine Fortsetzung seiner Tätigkeit unmöglich machte.

Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung hatte die Anerkennung zunächst abgelehnt, da PTBS nicht explizit in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist. Auch eine sogenannte „Wie-BK“ – die Anerkennung einer Krankheit analog zu einer gelisteten Berufskrankheit – wurde zunächst verneint. Das Bundessozialgericht sah jedoch die Möglichkeit einer Wie-BK und wies die Sache an das LSG Baden-Württemberg zurück.

Nach umfassender medizinischer Begutachtung urteilte der 8. Senat des LSG, dass der Kläger während seiner Berufsausübung wiederholt traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war und daraus akute Belastungsreaktionen resultierten. Diese summierten sich zu einer dauerhaften seelischen Schwächung (sog. „Building-Block-Effekt“), die schließlich in eine schwere PTBS mündete. Die Erkrankung zeige sich unter anderem in aufdrängenden Erinnerungen, innerer Bedrängnis und tagelangen Stimmungstiefs. Andere Ursachen als die berufliche Tätigkeit wurden nicht festgestellt.

Mit diesem Urteil vom 14. November 2025 (Az. L 8 U 3211/23 ZVW) hat das LSG Baden-Württemberg die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet, die PTBS des Rettungssanitäters als Berufskrankheit anzuerkennen.

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