
Berlin, 19. Februar 2026 (JPD) – Das Kammergericht hat das Landgericht Berlin II als zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Schadensersatzklage des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin bestimmt. Der 18. Zivilsenat traf die Entscheidung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Über die Zulässigkeit oder die Erfolgsaussichten der angekündigten Klage wurde dabei nicht entschieden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Versorgungswerk hatte Ende Dezember 2025 beim Kammergericht beantragt, ein zuständiges Gericht festzulegen. Es beabsichtigt nach eigenen Angaben, zwölf Antragsgegner im Wege einer Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen. Zu den Betroffenen zählen drei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsausschusses, sechs frühere Mitglieder des Aufsichtsausschusses, eine ehemalige Abschlussprüferin, das Land Berlin als zuständige Versicherungsaufsicht sowie eine Bank, die Risikoanalysen für das Versorgungswerk erstellt hatte.
Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt in Betracht, wenn mehrere Personen gemeinsam verklagt werden sollen und für sie unterschiedliche Gerichte örtlich zuständig wären. Grundsätzlich ist für Klagen gegen natürliche Personen das Gericht ihres Wohnsitzes zuständig, für juristische Personen das Gericht ihres Geschäftssitzes.
Der Senat stellte bei seiner Entscheidung auf Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit ab. Neben dem Versorgungswerk haben sieben der vorgesehenen Antragsgegner ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Berlin II. Zudem hatten sich die Antragsgegner überwiegend mit dieser Zuständigkeitsbestimmung einverstanden erklärt.
Einwendungen zweier Beteiligter, wonach in ihren Verträgen mit dem Versorgungswerk eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines anderen Gerichts getroffen worden sei, ließ der Senat nicht durchgreifen. Nach Auffassung des Gerichts konnten entsprechende Vereinbarungen mit dem Versorgungswerk nicht wirksam geschlossen werden.
Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Februar 2026 (Az. 18 UH 20/25) ist rechtskräftig.



