Nordrhein-Westfalen beschließt Gesetzentwurf zur Reform der Arbeitsgerichtsbarkeit

Düsseldorf, 27. Februar 2026 (JPD) Das Landeskabinett Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit beschlossen und die Verbändeanhörung eingeleitet. Die Reform sieht vor, die bislang 30 Arbeitsgerichte der ersten Instanz innerhalb von fünf Jahren schrittweise zu 15 Standorten zusammenzuführen. In der zweiten Instanz sollen die drei Landesarbeitsgerichte zu zwei Gerichten in Hamm und Düsseldorf gebündelt werden.

Strukturreform der Arbeitsgerichtsbarkeit bis 2031

Trotz der Konzentration soll die Präsenz in der Fläche erhalten bleiben. Geplant sind drei auswärtige Kammern sowie Gerichtstage an 18 weiteren Orten, sodass die Arbeitsgerichtsbarkeit künftig an insgesamt 38 Standorten erreichbar bleibt. Die Umsetzung ist bis 2031 vorgesehen; ein Stellenabbau ist nach Angaben der Landesregierung ausgeschlossen.

Hintergrund der Reform ist die historisch gewachsene kleinteilige Struktur mit derzeit 30 Arbeitsgerichten und drei Landesarbeitsgerichten, in denen rund 700 Beschäftigte tätig sind. Viele Standorte verfügen über nur wenige Richterinnen und Richter und geringe Personalstärken. Zugleich haben Digitalisierung und flexible Arbeitsformen die organisatorischen Anforderungen verändert.

Dem Gesetzentwurf ging ein Beteiligungsprozess voraus, der im Sommer 2025 mit einem Eckpunktepapier begann. Mitarbeitende, Gewerkschaften, Wirtschaft, Anwaltschaft und weitere Beteiligte wurden einbezogen. Die Ergebnisse flossen in ein Diskussionspapier des Justizministeriums vom November 2025 und schließlich in den nun vorgelegten Gesetzentwurf ein.

Nach Abschluss der Verbändeanhörung soll das Kabinett erneut beraten und den Entwurf anschließend in den Landtag einbringen. Dort erfolgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner