
Leipzig, 9. Januar 2026 (JPD) – Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale unterliegt auch bei Rentenbeziehenden der Einkommensteuer. Das hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen entschieden und damit Klagen von Rentnern gegen entsprechende Steuerbescheide abgewiesen. Die Richter bestätigten die gesetzliche Neuregelung als verfassungsgemäß.
Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob die einmalige Energiepreispauschale, die Rentner auf Grundlage des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes erhalten hatten, steuerfrei bleiben müsse. Die Kläger hatten geltend gemacht, die Besteuerung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und sah keinen verfassungsrechtlichen Verstoß.
Gericht sieht Gleichbehandlung von Rentnern und Erwerbstätigen
Nach Auffassung des Senats verfügt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung steuerlicher Entlastungsmaßnahmen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er genutzt, um die Energiepreispauschale durch ihre Einbeziehung in die Einkommensteuer sozial ausgewogen zu verteilen. Rentenbeziehende würden steuerlich nicht schlechter gestellt als Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger oder Selbständige, die die Pauschale ebenfalls versteuern müssten.
Die Richter betonten, dass die steuerliche Behandlung der Energiepreispauschale an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpfe und damit dem Grundprinzip des Einkommensteuerrechts entspreche. Eine Ungleichbehandlung zulasten von Rentnern liege daher nicht vor. Die Entscheidungen betreffen drei Parallelverfahren, die vor dem 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts verhandelt wurden.
Gegen die Urteile haben die Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Dort werden die Verfahren unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 geführt. Bis zu einer Entscheidung des höchsten deutschen Steuergerichts sind die Urteile aus Leipzig noch nicht rechtskräftig.