Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen
    Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
    (KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport
    von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne
    Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem Verwaltungsgerichtshof
    erfolgreich.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geändert und die
    Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte
    Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie sind Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser
    Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
    abgedeckt sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existieren für den Transport von
    Klärschlamm auf der Straße nicht.

    BVerwG 7 C 3.21 – Urteil vom 23. Juni 2022

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 23. Juni 2022

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