München, 15. Januar 2026 (JPD) – Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) greifen nur, wenn der Investor bei der Entwicklung eines Steuerstundungsmodells passiv ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (IV R 14/23) entschieden. Auch Gründungsgesellschafter können der Beschränkung unterliegen, sofern sie das Konzept nicht wesentlich mitgestaltet haben.

§ 15b EStG regelt, dass Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur begrenzt verrechnet werden dürfen. Sie mindern ausschließlich Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle – etwa einem bestimmten Steuerstundungsmodell – in Folgejahren. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Anwendung des § 15b EStG ist unter anderem, dass ein vorgefertigtes Konzept von einer vom Steuerpflichtigen unabhängigen Person erstellt wurde. Entscheidend ist demnach die Passivität des Investors bei der Entstehung des Modells und der Vertragsgestaltung.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb Windkraftanlagen und war im Dezember 2012 gegründet worden. Zur Kapitalaufstockung wurde ein Anlegerprospekt erstellt, der steuerliche Verluste in den Anfangsjahren prognostizierte. Das Finanzamt behandelte den Verlust der Gründungsgesellschafterin, einer beigeladenen Kommanditgesellschaft, als nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar. Einspruch und Klage der Klägerin blieben zunächst erfolglos.

Der BFH bestätigte, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann gilt, wenn ein Gründungsgesellschafter sich unter denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt oder ein Teilverlust aus einem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) resultiert. Allerdings hob das Gericht die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück, da nicht geklärt war, ob die beigeladene Gründungsgesellschafterin das Konzept wesentlich mitgestaltet hatte. Wäre dies der Fall gewesen, könnte die Passivität entfallen und die Verlustverrechnung anders beurteilt werden.

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