
München, 19. Februar 2026 (JPD) – Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 19. November 2025 (Az. I R 50/22) die steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH präzisiert und in bestimmten Fällen erleichtert. Demnach können Pensionszusagen, die ausschließlich durch Umwandlung des vereinbarten Gehalts finanziert werden, grundsätzlich steuerlich anerkannt werden, selbst wenn sie ohne Probezeit oder kurz nach der Neugründung der Gesellschaft gewährt werden. Voraussetzung ist, dass für die Gesellschaft kein signifikantes finanzielles Risiko entsteht, etwa durch über dem Marktzins liegende Garantiezusagen.
Im Streitfall hatte eine Unternehmergesellschaft (Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer – einem Arzt – eine Direktzusage gewährt, die vollständig durch dessen Gehaltsumwandlung finanziert wurde. Das Finanzamt erkannte die Pensionsrückstellungen für die Jahre 2012 bis 2017 nicht an und wertete die Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), da die Zusage nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt worden war. Das Finanzgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, der BFH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
BFH grenzt steuerliche Anerkennung ein
Das Gericht betonte, dass eine vGA grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Zusage ausschließlich vom Geschäftsführer finanziert wird und das Unternehmen kein Risiko oder zusätzliche Kosten trägt. Unter diesen Bedingungen spielt weder die Probezeit noch das Gründungsdatum der Gesellschaft eine Rolle, und die altersabhängige Erdienbarkeit ist nicht entscheidend. Dennoch reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts nicht aus, um abschließend zu klären, ob die Pensionszusage tatsächlich ausschließlich arbeitnehmerfinanziert war oder ob bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Mitfinanzierung durch die Gesellschaft vorlag. Insbesondere müsse geprüft werden, ob der Anspruch auf die Versorgungsleistungen insolvenzgesichert ist.
Zeitgleich veröffentlichte der BFH zwei weitere Urteile (I R 48/22 -NV- und I R 4/23 -V-), die die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen weiter präzisieren. Damit verschafft die Urteilsserie Unternehmen und Steuerberatern mehr Klarheit im Umgang mit arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer.



