München, 11. Dezember 2025 (JPD) – Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete Stiftung sind nicht automatisch von der Schenkungsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. II R 12/24) entschieden. Danach können Steuerbefreiungen nur dann gewährt werden, wenn die Zuwendungen nach den Satzungszwecken ausschließlich Zwecken des Landes oder ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienen.

BFH klärt Schenkungsteuerpflicht bei Landesstiftungen

Geklagt hatte eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss die Stiftung einen Kooperationsvertrag mit einer Aktiengesellschaft ab, der die Fertigstellung eines Bauprojekts vorsah. Im selben Jahr leistete die AG zwei Zahlungen an die Stiftung. Das zuständige Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest. Die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts, die Klage der Stiftung abzuweisen, bestätigte der BFH.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes handelte. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG scheitert, weil die Zahlungen nicht ausschließlich Zwecken des Landes dienten. Ebenso entfällt eine mögliche Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG, da die Satzungszwecke der Stiftung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Damit sind derartige Zuwendungen grundsätzlich steuerpflichtig.

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