
München, 9. April 2026 (JPD) Der IX. Senat des Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Forderungen eines Vermieters aus einer Rückbauverpflichtung eines Mieters nicht aktiviert werden dürfen, solange deren Entstehen ungewiss ist. Das Urteil (Az. IX R 33/22) vom 27. Januar 2026 bestätigt die Auffassung des Finanzgericht.
Die Klägerin hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich Infrastruktur der Mieterin befand. Der Rahmenmietvertrag sah vor, dass die Y-GmbH die Anlagen bei Vertragsende zurückbauen oder die Kosten erstatten muss. Die Mieterin konnte jedoch auch vorzeitig auf eigene Kosten rückbauen. Die Y-GmbH hatte für diese Rückbauverpflichtungen Rückstellungen gebildet, das Finanzamt forderte eine Aktivierung der Beträge bei der Vermieterin.
Der BFH bestätigte, dass die Aktivierung zum Bilanzstichtag nicht zulässig war. Da die Rückbauverpflichtungen nur bei Vorhandensein der Infrastruktur am Vertragsende relevant werden, bestand zu diesem Zeitpunkt keine hinreichend sichere Forderung. Damit scheidet eine bilanzielle Erfassung aus.




