
München, 26. März 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Entscheidung fiel im Fall einer Schenkung vom 24. Juli 2016, gegen die die Klägerin die Rückwirkung der Neuregelung geltend gemacht hatte. Sie hielt die Anwendung der Vorschrift für unzulässig und damit für verfassungswidrig.
BFH bestätigt Rechtmäßigkeit rückwirkender Erbschaftsteuerregelung
Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014, wonach das frühere Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig, bis zur Neuregelung aber weiterhin anwendbar war. Der Gesetzgeber war verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine neue Regelung zu erlassen. Die Reform wurde jedoch erst am 24. Juni 2016 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat rief am 8. Juli 2016 den Vermittlungsausschuss an, und die Neuregelung trat mit Veröffentlichung am 9. November 2016 in Kraft – mit Wirkung ab 1. Juli 2016.
Der BFH betonte, dass das grundsätzliche Verbot rückwirkender Gesetze Ausnahmen kennt, etwa wenn kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts bestand. Nach dem Bundestagsbeschluss vom 24. Juni 2016 entfiel dieses Vertrauen für Erbfälle und Schenkungen nach dem 30. Juni 2016. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen des § 13b Abs. 10 ErbStG von dessen Empfehlung nicht betroffen waren.




