
München, 9. April 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (I R 41/22) entschieden, dass die steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen auch durch eine reine Rechtsänderung eintreten kann. Dabei werden stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert, wenn Deutschland ansonsten sein Besteuerungsrecht verlieren würde.
Kern der Entscheidung ist, dass Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen oder nationalen Gesetzen ein „passives“ Entstrickungsereignis darstellen können, ohne dass der Steuerpflichtige aktiv handelt. Im entschiedenen Fall war eine deutsche GmbH Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft mit Immobilienbesitz. Durch ein neues DBA ab 2012 sah das Finanzamt eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und unterwarf den hypothetischen Gewinn der deutschen Körperschaftsteuer.
Die Revision des Finanzamts scheiterte, da die Entstrickung dem korrekten Veranlagungszeitraum zugeordnet werden muss – hier dem Zeitraum 2011, bevor das neue DBA wirksam wurde. Ein weiteres, zeitgleich veröffentlichtes Urteil (I R 6/23) bestätigte, dass bei australischen Immobilien einer deutschen Kapitalgesellschaft bereits das alte DBA für das deutsche Besteuerungsrecht ausschlaggebend war.
Die Praxis muss künftig prüfen, ob Gesetzes- oder DBA-Änderungen stille Reserven tatsächlich der Besteuerung unterwerfen. In der Regel ermöglichen die langwierigen Verfahren der DBA-Novellierung den Steuerpflichtigen noch eine Anpassung ihrer Steuerplanung.




