
München, 24. Februar 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten eines Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebliche Feier des Arbeitgebers und nicht um eine private Veranstaltung des Arbeitnehmers handelt (Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24).
Im Streitfall hatte ein Geldinstitut 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen ausgerichtet, um den Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden und zugleich dessen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Gästeliste lagen bei der Personalabteilung; eingeladen waren neben Organmitgliedern und Mitarbeitern auch Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verbänden sowie Medien. Die Kosten trug das Institut. Das Finanzamt wertete die Aufwendungen unter Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien als Arbeitslohn und nahm die Klägerin für Lohnsteuer in Haftung.
Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Feier maßgeblich
Der BFH bestätigte im Wesentlichen die Vorentscheidung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Arbeitslohn liege nur vor, wenn eine Feier dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Für die Einordnung seien Anlass, Gastgeberrolle, Auswahl der Gäste, Veranstaltungsort und Gesamtcharakter maßgeblich.
Die Verabschiedung in den Ruhestand sei regelmäßig Teil der beruflichen Tätigkeit und damit überwiegend betrieblich geprägt, insbesondere wenn sie – wie hier – mit der Einführung des Nachfolgers verbunden ist. Dass auch Familienangehörige teilnahmen, ändere daran nichts, sofern dies gesellschaftsüblich sei. Damit präzisierte der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberfeiern.




