Abfindung für Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

München, 12. März 2026 (JPD) Abfindungszahlungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Januar 2026 entschieden (Az. VIII R 6/23). Nach Auffassung des VIII. Senats stellt eine solche Zahlung kein steuerpflichtiges Einkommen dar, auch wenn sie nicht einmalig, sondern in mehreren Raten erfolgt. Damit bestätigte das Gericht seine frühere Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung entsprechender Abfindungen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin ihrem Sohn in den Jahren 2002 und 2014 Unternehmensanteile, GmbH-Anteile sowie Miteigentum an einem Betriebsgrundstück übertragen. Im notariellen Übergabevertrag verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, ihr ein sogenanntes Gleichstellungsgeld zu zahlen. Die Zahlung sollte in zwei unverzinsten Raten Ende 2014 und Ende 2015 erfolgen. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin gegenüber ihren Eltern auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte.

BFH verneint steuerpflichtige Kapitalerträge aus Abfindungszahlung

Finanzamt und Finanzgericht hatten die zweite Rate teilweise als steuerpflichtige Kapitalerträge gewertet. Sie argumentierten, wegen der unverzinsten Forderung mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten sei die Zahlung nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen. Die Differenz zwischen Tilgungsanteil und Nennbetrag der zweiten Rate sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz als Kapitalertrag zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung. Rechtsgrund für den Erhalt der Zahlung sei allein der von der Klägerin erklärte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Die Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich gewährt und sei daher mit der Auszahlung eines durch Erbfall erworbenen Vermögensrechts vergleichbar. Solche Zahlungen begründeten kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Nach der Entscheidung können entsprechende Abfindungen allenfalls der Schenkungsteuer unterliegen, etwa nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Das Urteil schafft nach Auffassung des Gerichts Klarheit für familieninterne Vereinbarungen über Pflichtteilsverzichte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

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