Neue Feststellungsziele im Wirecard-Musterverfahren zugelassen

München, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat das Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) im Komplex Wirecard teilweise erweitert. Der 1. Zivilsenat ließ im Verfahren mit dem Aktenzeichen 101 Kap 1/22 neue Feststellungsziele zu, die sich insbesondere gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Markus Braun, richten. Gegenstand der zugelassenen Punkte ist die behauptete Unrichtigkeit der Konzernabschlüsse der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018.

Im Mittelpunkt der neuen Feststellungsziele steht die Darstellung des sogenannten Drittpartnergeschäfts („Third Party Acquiring“) in den Abschlüssen des Konzerns. Die Antragsteller machen geltend, dass dieses Geschäftsmodell fehlerhaft abgebildet worden sei und Anleger dadurch über die wirtschaftliche Lage der Wirecard AG getäuscht worden seien. Über einen Teil der mehr als 2.000 Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens ist mit der aktuellen Entscheidung allerdings noch nicht abschließend befunden worden.

Neben den Zulassungen hat der Senat auch mehrere Erweiterungsanträge zurückgewiesen. Bereits in der mündlichen Verhandlung im November 2025 hatte das Gericht rechtliche Zweifel an der Zulassungsfähigkeit zahlreicher weiterer Feststellungsziele geäußert. Daraufhin formulierten die Antragsteller ihre Begehren teilweise neu, um den Anforderungen des KapMuG Rechnung zu tragen.

KapMuG-Verfahren: Schadensersatzanspruch als Voraussetzung

Das BayObLG stellte klar, dass zusätzliche Feststellungsziele nur zugelassen werden können, wenn die Antragsteller in ihren Ausgangsverfahren einen Schadensersatzanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung verfolgen. Daran fehlt es nach Auffassung des Gerichts insbesondere dann, wenn Anleger lediglich die Feststellung ihrer Insolvenzforderung zur Tabelle begehren.

Erweiterungsanträge solcher Kläger sind nach einer weiteren Entscheidung des Senats im Wirecard-Musterverfahren nicht statthaft. Das Gericht grenzt damit das KapMuG-Verfahren klar von insolvenzrechtlichen Feststellungsklagen ab. Ziel des Musterverfahrens bleibt die Klärung kapitalmarktrechtlicher Haftungsfragen, die für zahlreiche Parallelverfahren verbindlich vorgeprägt werden sollen.

Mit der nun beschlossenen teilweisen Erweiterung gewinnt das Wirecard-KapMuG-Verfahren weiter an Bedeutung. Die Entscheidungen des BayObLG sollen klären, ob Anleger wegen fehlerhafter Konzernabschlüsse und unzutreffender Darstellung des Drittpartnergeschäfts Schadensersatzansprüche gegen frühere Verantwortliche der Wirecard AG geltend machen können.

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