
München, 19. Januar 2026 (JPD) – Eine Münchnerin ist mit ihrer Schmerzensgeldklage nach einem behaupteten Sturz an der Tür eines Linienbusses vor dem Amtsgericht München gescheitert. Das Gericht wies die Klage auf weiteres Schmerzensgeld ab, weil der Ablauf des Unfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und eine Pflichtverletzung des Busunternehmens nicht bewiesen worden sei. Das Urteil vom 30. Oktober 2025 ist rechtskräftig.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei im September 2023 an der Haltestelle „Alter Messeplatz“ in einen Bus eingestiegen, als der Fahrer die Tür plötzlich geschlossen habe. Dadurch sei sie eingeklemmt und rückwärts auf den Asphalt gestoßen worden. Sie trug vor, dabei eine Gehirnerschütterung, eine Knieprellung sowie Schulterbeschwerden erlitten zu haben.
Nach dem Vorfall verlangte sie außergerichtlich Schmerzensgeld vom Busunternehmen. Dieses zahlte 500 Euro, lehnte jedoch eine weitergehende Regulierung ab. Daraufhin klagte die Frau gegen die Haftpflichtversicherung des Unternehmens auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro.
Gericht sieht keine Pflichtverletzung des Busfahrers
Das Amtsgericht München verneinte eine Haftung. Voraussetzung sei, dass sich eine typische Betriebsgefahr des Busses verwirklicht habe oder dem Fahrer eine Pflichtverletzung anzulasten sei. Beides habe die Klägerin nicht nachweisen können.
Nach den Feststellungen des Gerichts war die Schilderung des Geschehens widersprüchlich. In einem Fragebogen hatte die Klägerin angegeben, sie sei „aus dem Bus herausgeschleudert“ worden, während sie vor Gericht erklärte, sie habe bereits im Bus gestanden und sei „rückwärts herausgedrückt“ worden. Diese Abweichungen ließen keinen schlüssigen Unfallhergang erkennen. Objektive Beweismittel lagen nicht vor, Zeugen waren nicht benannt, und eine Videoaufzeichnung existierte wegen der verspäteten Unfallmeldung nicht mehr.
Auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Busfahrer verneinte das Gericht. Nach der Rechtsprechung müsse ein Fahrer vor dem Schließen der Türen nicht prüfen, ob jeder Fahrgast sicheren Halt gefunden habe. Eine solche Pflicht entstehe nur bei erkennbaren erheblichen Beeinträchtigungen eines Fahrgastes, die hier nicht festgestellt worden seien.
Zudem spreche beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen ohne besondere Umstände der Beweis des ersten Anscheins für mangelnde Eigenvorsicht. Technische Defekte oder besondere Gefahrenlagen seien nicht ersichtlich gewesen. Selbst bei Unterstellung des Vorbringens der Klägerin sei die bereits gezahlte Summe von 500 Euro ausreichend, da von einer überwiegenden Mitverantwortung der Klägerin auszugehen sei, die beim Einsteigen für ihre eigene Sicherheit und die Nutzung von Haltegriffen sorgen müsse.
Das Amtsgericht wies die Klage daher vollständig ab.
Urteil des Amtsgerichts München vom 30.10.2025, Az. 191 C 991/25.