
München, 16. März 2026 (JPD) Wer einen von ihm verursachten Schaden selbst reguliert, kann den Betrag in der Regel nicht nachträglich von seiner Haftpflichtversicherung verlangen. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 18. November 2025 entschieden und die Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von 3.715,84 Euro abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger war im Januar 2025 vor dem Haus seines Bruders auf glatter Straße ausgerutscht und hatte sich am geparkten Geländewagen des Bruders abgestützt. Dabei entstanden Kratzer an Fenster und Trittbrett des Fahrzeugs. Nach einem Kostenvoranschlag beliefen sich die Reparaturkosten netto auf 2.548,80 Euro, hinzu kamen eine Wertminderung von 529,04 Euro sowie ein Nutzungsausfall von 638 Euro.
Haftpflichtversicherung schuldet keine Erstattung an Versicherungsnehmer
Der Kläger beglich den Schaden unmittelbar in bar gegenüber seinem Bruder und meldete den Vorfall anschließend seiner Haftpflichtversicherung. Diese verweigerte jedoch eine Zahlung, da sie die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Bruder wegen Zweifeln am geschilderten Schadenshergang zurückgewiesen hatte. Zugleich gewährte sie dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz durch die Abwehr der Forderung.
Das Amtsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Nach den Versicherungsbedingungen umfasse die Haftpflichtversicherung die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unbegründeter Ansprüche sowie die Befriedigung berechtigter Forderungen. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung einer von ihm selbst geleisteten Zahlung bestehe dagegen nicht.
Das Gericht verwies dabei auf § 100 des Versicherungsvertragsgesetzes, der klarstelle, dass der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet sei, dem Versicherungsnehmer eine an den Geschädigten gezahlte Summe zu ersetzen. Auch eine Umdeutung der Klage in eine Feststellungsklage komme nicht in Betracht, da der Versicherer seine Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz bereits erfüllt habe.






