
München, 2. März 2026 (JPD) Das Amtsgericht München hat im Streit eines Wohnungseigentümers mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entschieden, dass kein Anspruch auf Aushang eigener Anzeigen in den Infokästen des Hauses besteht. Die Glaskästen dienen vorrangig der Hausverwaltung für Mitteilungen an die Bewohner, ein einmalig eigenmächtig angebrachter Aushang begründet keine Duldungspflicht. Unterschiede bei der Dauer der Aushänge Dritter begründen ebenfalls keinen Anspruch des Klägers.
Zugang zum Online-Portal der WEG ist garantiert
Dem Kläger wurde hingegen der Zugang zum geschützten Eigentümerbereich des WEG-Internetportals zugesprochen. Die Hausverwaltung hatte ihm den Zugang nach mehreren Nachrichten innerhalb kurzer Zeit gesperrt. Das Gericht stellte fest, dass das Portal eine allgemeine Einrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 WEG ist, die allen Eigentümern offenstehen muss. Vor Sperrungen sind Abmahnungen erforderlich, eine einmalige Häufung von Nachrichten rechtfertigt keine dauerhafte Sperrung.
Das Urteil ist rechtskräftig (Amtsgericht München, 1291 C 23031/24 WEG, 26. Mai 2025) und unterstreicht die Abwägung zwischen ordnungsgemäßer Verwaltung und Gleichbehandlung der Eigentümer.





