
München, 9. März 2026 (JPD) Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Halterin eines geparkten PKW bei einem Unfall auf einem Schwimmbadparkplatz anteilig haftet. Im Mai 2024 war das Fahrzeug der Klägerin beim Rangieren eines anderen Autos beschädigt worden, der Schaden belief sich auf 6.244,90 Euro. Die Beklagtenversicherung zahlte zunächst 4.120,63 Euro, verweigerte weitere Zahlungen mit Hinweis auf ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel.
Mitverschulden durch blockierende Parkposition
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin verkehrsbehindernd geparkt hatte. Das Auto stand an einer Durchfahrt, die ein Vorwärtswechseln zwischen den Parkreihen ermöglicht. Dadurch musste der andere Verkehrsteilnehmer rund 30 Meter rückwärts rangieren. Das Gericht wies darauf hin, dass auch ohne Markierungen Parkflächen so zu nutzen sind, dass andere nicht behindert werden. Die Beklagte habe zwar grob fehlerhaft rangiert, das Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % mindere jedoch die Schadensersatzforderung angemessen.
Das Urteil vom 12. Februar 2026 ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: 344 C 8946/25






