
Frankfurt am Main, 8. Mai 2026 (JPD) Das Landgericht Frankfurt am Main hat einem Pharmaunternehmen untersagt, ein Allergiemittel mit den Aussagen „Allergietabletten, die nicht müde machen“ und „macht nicht müde“ zu bewerben. Die Wettbewerbskammer des Gerichts wertete die Angaben als irreführend, da in den Fachinformationen des Medikaments Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen genannt werden.
Das Unternehmen vertreibt ein Antihistaminikum zur Behandlung allergischer Beschwerden wie Heuschnupfen oder Nesselsucht. In den Fachinformationen wird Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung aufgeführt. Die beanstandeten Werbeaussagen auf der Internetseite des Unternehmens waren jeweils mit dem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien.
Landgericht verlangt positiven Nachweis fehlender Müdigkeit
Ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie leitete daraufhin ein Eilverfahren gegen die Werbung ein. Die 6. Zivilkammer gab dem Antrag nach mündlicher Verhandlung statt. Nach Auffassung des Gerichts genügt der Verweis auf vergleichbare Studienergebnisse mit einer Placebo-Gruppe nicht, um die Aussage „macht nicht müde“ zu rechtfertigen.
Vielmehr hätte nach Ansicht der Kammer positiv nachgewiesen werden müssen, dass die Einnahme des Medikaments tatsächlich nicht zu Somnolenz oder Ermüdung führt. Das Urteil vom 23. April 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.






