
Landshut, 7. April 2026 (JPD) Das Sozialgericht Landshut hat die Rückforderung von rund 6.000 Euro Arbeitslosengeld (ALG) aufgehoben, weil dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die beklagte Agentur für Arbeit hatte einen Bewilligungsbescheid teilweise zurückgenommen, nachdem sie einen Berechnungsfehler festgestellt hatte. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vorliegen. Der Kläger durfte auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertrauen.
Der Kläger hatte zunächst ab November 2022 ALG bezogen und sich ab Dezember 2022 selbstständig gemacht. Für die Dauer von sechs Monaten erhielt er einen Gründungszuschuss, der auf die Bezugsdauer des ALG anzurechnen ist. Nach erneuter Arbeitslosmeldung im Juni 2023 bewilligte die Behörde jedoch irrtümlich elf Monate ALG statt der tatsächlich verbleibenden fünf Monate. Erst im Februar 2024 erkannte die Agentur den Fehler und forderte die überzahlten Leistungen zurück.
Grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung für Rückforderung
Das Gericht stellte klar, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit nur zulässig ist, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Dies setze voraus, dass einfachste Überlegungen nicht angestellt wurden und der Fehler auch ohne juristische Kenntnisse erkennbar gewesen wäre. Maßgeblich sei dabei die sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht diese Voraussetzungen. Zwar sei der Kläger zuvor allgemein über die Anrechnung des Gründungszuschusses informiert worden, jedoch habe es an konkreten, fallbezogenen Hinweisen im zeitlichen Zusammenhang mit der neuen Bewilligung gefehlt. Die fehlerhafte Berechnung sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen.
Das Gericht betonte zudem, dass Leistungsempfänger nicht das Risiko behördlicher Fehlentscheidungen tragen müssen, wenn sie zutreffende Angaben gemacht haben. Allgemeine Hinweise in Merkblättern genügten nicht, um eine grobe Fahrlässigkeit zu begründen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


