Mahlerhaus in München: Altbau inklusive Toilettentrakt geht an Vermächtnisnehmerin

München, 20. Februar 2026 (JPD) – Die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin abgewiesen (Az. 3 O 14679/22). Der Kläger hatte versucht, die Zwangsvollstreckung zur Räumung und Herausgabe von Teilen eines Grundstücks mit denkmalgeschütztem Anwesen zu verhindern. Das Gericht stellte klar, dass das Vermächtnis der Erblasserin aus dem Jahr 2006 das gesamte Anwesen einschließlich des angrenzenden Toilettentrakts umfasst.

Streit um Umfang des Vermächtnisses

Der Alleinerbe war aufgrund testamentarischer Verfügung der 2007 verstorbenen Erblasserin alleiniger Rechtsnachfolger. Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin. Nach dem Testament sollte das denkmalgeschützte Anwesen „unter Denkmalschutz stehend, mit Garten“ nach zehn Jahren unter Auflagen auf die Beklagte übergehen, darunter die Einrichtung einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens, die Pflege des Familiengedenkens und der Erhalt der „Altdeutschen Stube“.

Der Streit drehte sich insbesondere um die Frage, ob auch der auf dem angrenzenden Grundstück gelegene Toilettentrakt Teil des Vermächtnisses sei. Der Kläger argumentierte, nur das Altanwesen sei übertragen worden, während die Beklagte darauf verwies, dass der Wortlaut und die Entstehungsumstände des Testaments auch die Fläche des Toilettenanbaus einschlössen.

Nach Einvernahme eines Zeugen kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass das gesamte Anwesen einschließlich des Toilettentrakts durch das Vermächtnis erfasst ist. Ohne diesen Anbau wäre eine Nutzung des Gebäudes als Kinderbetreuungseinrichtung nicht praktikabel und die Absicht der Erblasserin, das denkmalgeschützte Anwesen zu erhalten, gefährdet.

Die Klage wurde am 10. April 2024 abgewiesen. Die später eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wurde im Januar 2026 zurückgenommen, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde.

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