
Greifswald, 12. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Sicherstellung von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ für rechtmäßig erklärt. Die Maßnahmen betrafen Sachen im Gewahrsam Dritter und standen im Zusammenhang mit dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Juli 2023 ausgesprochenen Vereinsverbot.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 hatte das Bundesinnenministerium den Verein verboten und zugleich Beschlagnahmen angeordnet. Gegen diese Verbotsverfügung ist weiterhin eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Unabhängig davon hatte das Verwaltungsgericht Greifswald über die Rechtmäßigkeit konkreter Sicherstellungen zu entscheiden, die im Rahmen der Vollziehung des Vereinsverbots erfolgt waren.
Nationalsozialistische Bezüge als maßgeblicher Anschein für verfassungswidrige Bestrebungen
Im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung am 27. September 2023 wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt. Nach Überzeugung der zuständigen Kammer waren diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dazu bestimmt, die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins zu fördern.
Das Gericht stellte darauf ab, dass die sichergestellten Sachen eine nationalsozialistische beziehungsweise rechtsextremistische Gesinnung verkörperten oder wiedergaben. Diese Inhalte bildeten nach den Feststellungen der Kammer die ideologischen Grundlagen sowie das intellektuelle Fundament des Vereins. Vor diesem Hintergrund seien die Sicherstellungen auch dann rechtmäßig, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam Dritter befanden.
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 2 A 1956/25 HGW) bestätigte das Verwaltungsgericht damit die Maßnahmen im Vollzug des Vereinsverbots. Über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots selbst wird weiterhin das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.



