Hunde raufen im Münchner Park – Amtsgericht spricht verletzter Halterin Schadensersatz zu

München, 9. Februar 2026 (JPD) – Nach einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Hunden in einem Münchner Park hat das Amtsgericht München einer verletzten Hundehalterin teilweise Recht gegeben. Die Klägerin war im April 2024 mit ihrem nicht angeleinten Beauceron unterwegs, als es zu einer Rangelei mit zwei Hunden der Rasse Rhodesian Ridgeback kam. Auch die Beklagte hatte ihre zunächst angeleinten Tiere kurz vor dem Zusammentreffen losgelassen.

Als die Hunde aufeinandertrafen, versuchte die Klägerin einzugreifen und die Tiere zu trennen. Dabei verletzte sie sich am Knie und am kleinen Finger der rechten Hand. Zudem musste sie eine bereits gebuchte Urlaubsreise stornieren. Die Klägerin verlangte unter anderem Ersatz der Stornokosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Auch ihr Hund wurde verletzt und musste operiert werden.

Die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung sahen die Verantwortung bei der Klägerin und lehnten eine Zahlung ab. Das Amtsgericht München folgte dieser Einschätzung jedoch nur teilweise. Mit Urteil vom 20. November 2025 sprach es der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu. Die Haftung verteilte das Gericht zu einem Drittel auf die Klägerin und zu zwei Dritteln auf die Beklagte.

Tierhalterhaftung nach § 833 BGB entscheidend

Zur Begründung stellte das Gericht auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ab. Danach haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Eine solche liege bereits dann vor, wenn die Rechtsgutsverletzung zumindest auch auf das tierische Verhalten zurückzuführen sei.

Nach den Feststellungen des Gerichts habe sich diese Tiergefahr in der Rangelei zwischen den Hunden realisiert. Zwar sei auch der Hund der Klägerin an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen und die Klägerin habe selbst in die Situation eingegriffen. Der genaue Ablauf habe sich nicht mehr aufklären lassen, da sich die Darstellungen der Parteien widersprachen und keine Version eindeutig vorzugswürdig gewesen sei.

In der Gesamtabwägung überwog nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch die Haftung der Beklagten. Diese habe zwei große Hunde geführt, wodurch eine gesteigerte Rudeldynamik entstanden sei. Dass der Hund der Klägerin zunächst ohne Leine gewesen sei, erhöhe ihre Haftung nicht entscheidend, da auch die Hunde der Beklagten beim Aufeinandertreffen nicht mehr angeleint waren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 20. November 2025, Az. 223 C 5188/25

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