FC Gießen darf Sportgelände „An der Neumühle“ allein nutzen

Gießen, 9. Februar 2026 (JPD) – Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat einem Eilantrag des FC Gießen 1927 Teutonia/1900 VfB e.V. auf alleinige Nutzung des Sportgeländes „An der Neumühle“ stattgegeben. Der Beschluss richtet sich gegen die von der Stadt Pohlheim genehmigte Nutzung des Kunstrasenplatzes und des Sportheims durch den Verein TuBa Pohlheim. Damit wird der durch die Stadt angeordnete Trainingsbescheid vom 16. September 2025 teilweise aufgehoben.

Der FC Gießen beruft sich auf einen seit 2006 bestehenden Unterpachtvertrag, der ihm die Nutzung der Sportanlage einschließlich wesentlicher Teile des Kunstrasenplatzes und des Sportheims über die kommenden 25 Jahre sichern soll. Die Stadt Pohlheim hatte dem TuBa Pohlheim nach eigenen Angaben gleiche Trainingsrechte eingeräumt, um die Nutzung der öffentlichen Einrichtung fair zwischen den Vereinen zu verteilen. Die Kammer stellte jedoch fest, dass privatrechtliche Vereinbarungen durch Verwaltungsakte nicht einseitig ausgehebelt werden können.

Unterpachtvertrag hat Vorrang vor städtischem Nutzungsbescheid

Die Richter betonten, dass die Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung zwar grundsätzlich beiden Vereinen zusteht, dies jedoch „im Rahmen bestehender Vorschriften“ gilt. Hierzu zählen auch privatrechtliche Verträge. Die Kammer folgte den bisherigen Einschätzungen von Amtsgericht und Landgericht Gießen und bestätigte, dass der Unterpachtvertrag des FC Gießen nicht nur die Nutzung des Sportheims, sondern auch wesentlicher Teile des Kunstrasenplatzes umfasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beide Vereine können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Aktenzeichen: 8 L 325/26.GI

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