Dachdecker haftet nicht für Altfehler am Dach

Coburg, 6. Februar 2026 (JPD) – Ein Handwerksbetrieb haftet nicht automatisch für Werkmängel, die auf Fehler früherer Unternehmen zurückgehen. Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Dachdecker nicht für Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist, wenn die Ursache in einer mangelhaften Dacheindeckung eines Drittunternehmens liegt und dieser Mangel für ihn nicht erkennbar war. Die Richter wiesen damit die Klage von Hauseigentümern auf Rückzahlung eines Werklohns von rund 3.000 Euro ab.

Die Kläger hatten ein Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang, dem seitlichen Abschluss des Dachs, beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten beanstandeten sie, dass Regenwasser über die neuen Bretter lief. Später stellte sich heraus, dass nicht die Leistung des Dachdeckers, sondern eine fehlerhafte Eindeckung des Dachs aus früherer Zeit die Ursache für den Wassereintritt war. Die Eigentümer argumentierten dennoch, der Betrieb hätte vor Beginn der Arbeiten die Ziegeldeckung prüfen und sie auf die vorbestehenden Mängel hinweisen müssen.

Sie machten geltend, bei Kenntnis der Undichtigkeit hätten sie den Auftrag nicht erteilt, sondern das Dach insgesamt sanieren lassen. Deshalb verlangten sie die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns. Das beklagte Unternehmen verwies hingegen darauf, seine eigene Leistung fachgerecht und mangelfrei erbracht zu haben.

Prüfpflichten von Handwerkern bei Vorleistungen Dritter

Das Landgericht stellte zunächst klar, dass ein Handwerker grundsätzlich ein funktionierendes Gesamtwerk schuldet. Vorbestehende Mängel eines Drittunternehmens müsse er prüfen, wenn diese die Verwendbarkeit der neu beauftragten Leistung beeinträchtigen können. Unerheblich sei dabei, ob er die Regeln der Technik für seine eigene Arbeit eingehalten habe, wenn sich fremde Fehler auf das Ergebnis auswirkten.

Diese Pflicht gelte jedoch nicht unbegrenzt. Eine Haftung scheide aus, wenn der Handwerker den vorbestehenden Mangel nicht erkennen könne. Maßgeblich sei, ob sich aus Sicht eines fachkundigen Unternehmers bei Durchführung der Arbeiten konkrete Anhaltspunkte für die wahre Ursache ergeben hätten.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Dachdecker die Undichtigkeit der Ziegel nicht erkennen musste. Die sichtbaren Wasserspuren an der Holzschalung deuteten aus fachlicher Sicht darauf hin, dass Regen über eine ungeschützte Stelle am Ortgang eindrang. Genau diese Stelle hatte das Unternehmen im Rahmen seines Auftrags mit einem Blech verschlossen. Dass darüber hinaus die gesamte Dacheindeckung mangelhaft war, sei für den Betrieb unter den damaligen Umständen nicht feststellbar gewesen.

Mangels erkennbarer Vorfehler eines Drittunternehmens hafte der Dachdecker daher nicht für die Feuchtigkeit an den neu montierten Brettern. Die Klage auf Rückzahlung des Werklohns blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Coburg, Urteil vom 06.02.2026, Az.: 33 S 62/23

Cookie Consent mit Real Cookie Banner