
Stuttgart, 5. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag der Umweltvereinigung Naturschutzinitiative e. V. gegen die angeordnete Tötung des sogenannten „Hornisgrinde-Wolfes“ weitgehend zurückgewiesen. Die 6. Kammer bestätigte damit eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, mit der der Abschuss des Tieres bis zum 10. März 2026 erlaubt wurde. Erfolg hatte der Antrag lediglich insoweit, als das Gericht die zusätzliche Zulassung bestimmter Waffen und Hilfsmittel für die Jagd als voraussichtlich nicht erforderlich einstufte.
Der „Hornisgrinde-Wolf“ ist einer von vier freilebenden Wölfen in Baden-Württemberg. Nach Angaben des Landes wurde er seit Anfang 2024 mehr als 180-mal gesichtet. Im Mai 2024 verfolgte das Tier Menschen mit Hunden über mehrere Kilometer, im Juni zeigte es territoriales Verhalten gegenüber Hunden. Fang- und Vergrämungsversuche blieben ohne Erfolg. Daraufhin ordnete das Land die Tötung des Wolfes auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz an.
Verwaltungsgericht sieht öffentliches Interesse am Abschuss überwiegen
Nach Auffassung der 6. Kammer überwiegt im Eilverfahren das öffentliche Vollzugsinteresse des Landes das Interesse der Umweltvereinigung an einem Aufschub. Die Tötung könne daher sofort vollzogen werden, ohne den Ausgang der noch anhängigen Klage in der Hauptsache abzuwarten. Maßgeblich sei, dass der Wolf wiederholt und zunehmend toleriert habe, dass sich Menschen ihm auf weniger als 30 Meter nähern, und sich selbst bis auf wenige Meter angenähert habe. Auch wenn es bislang zu keinen Angriffen auf Menschen gekommen sei, gebe es keine belastbaren Erkenntnisse, dass dieses Verhalten dauerhaft ungefährlich bleibe.
Das Gericht stellte zudem darauf ab, dass sich der Wolf in einem stark von Menschen frequentierten Erholungsgebiet aufhält. Begegnungen seien dort wahrscheinlich, zumal während der Paarungszeit bis März problematische Situationen nach dem „Managementplan Wolf“ vermehrt auftreten könnten. Der Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation werde durch die Tötung eines einzelnen Tieres nicht verschlechtert, da die Population in Baden-Württemberg derzeit aus vier männlichen Wölfen bestehe und eine positive Entwicklung ohnehin von weiterer Zuwanderung abhänge.
Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, das Land habe das abgestufte Vorgehen des baden-württembergischen Wolfsmanagements eingehalten. Seit Juli 2024 sei der Wolf besendert und wiederholt vergrämt worden, ohne dass dies Wirkung gezeigt habe. Zumutbare Alternativen zur Tötung stünden daher nicht mehr zur Verfügung.
Einschränkend entschied die Kammer jedoch, dass die ausnahmsweise Zulassung zusätzlicher jagdlicher Mittel – etwa halbautomatischer Waffen mit größeren Magazinen oder Nachtsichttechnik – im konkreten Fall voraussichtlich keiner gesonderten Genehmigung bedürfe. Insoweit war der Antrag der Naturschutzinitiative erfolgreich.
Der Beschluss datiert vom 5. Februar 2026 (Az. 6 K 868/26). Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.



