„Hornisgrinde-Wolf“ darf vorerst nicht getötet werden

Stuttgart, 30. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Tötung des sogenannten „Hornisgrinde-Wolfes“ GW267m vorläufig untersagt. Die 6. Kammer des Gerichts erließ am Freitag einen Beschluss (Az.: 6 K 868/26), der das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die geplante Eliminierung des Wolfes bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren auszusetzen.

Verwaltungsgericht stoppt Tötung des „Hornisgrinde-Wolfes“

Gegenstand des Verfahrens ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, die die Tötung des Wolfes zulässt. Eine anerkannte Umweltvereinigung hatte im Eilverfahren gegen diese Genehmigung geklagt. Der Wolf, einer von vier freilebenden Wölfen im Land, war seit Anfang 2024 mehr als 180 Mal gesichtet worden. Im Mai 2024 soll er Menschen mit Hunden über mehrere Kilometer verfolgt und im Juni 2024 territoriales Verhalten gegenüber Hunden gezeigt haben. Frühere Fangversuche waren erfolglos.

Die 6. Kammer begründete ihre Entscheidung mit dem notwendigen Schutz des Rechtsschutzes. Eine Tötung des Tieres vor gerichtlicher Klärung würde irreversible Zustände schaffen. Die Kammer betont, dass die öffentliche Sicherheit und Gefahrenlage derzeit kein sofortiges Handeln erfordern, zumal das letzte problematische Verhalten des Wolfes längere Zeit zurückliegt. Die Entscheidung gilt vorläufig, bis das Eilverfahren abgeschlossen ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.

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