Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen KiföG M-V scheitert an Darlegungsanforderungen

Greifswald, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die kommunale Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen das Kindertagesförderungsgesetz M-V vom 4. September 2019 als unzulässig verworfen. Die Klägergemeinde hatte geltend gemacht, dass die Vorschriften des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des KiföG M-V das Recht der kommunalen Selbstverwaltung verletzen.

Verfassungsbeschwerde scheitert an Darlegungsanforderungen

Die mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Beschwerde fand am 30. Oktober 2025 statt. In seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass die Beschwerde den Darlegungsanforderungen der §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2, 54 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes M-V nicht genügte und daher zurückzuweisen war. Insbesondere bei geltend gemachten Verstößen gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 72 Abs. 3 LV M-V), etwa wenn sich durch eine Gesetzesänderung die Finanzierung einer bereits wahrgenommenen kommunalen Aufgabe verändert, müssen vertiefte Darlegungen erfolgen. Erfahrungen aus der bisherigen Verwaltungspraxis sind im Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen. Das Gericht sah diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Mit der Entscheidung bleibt das Kindertagesförderungsgesetz M-V in seiner aktuellen Fassung rechtskräftig. Kommunen können die finanziellen Regelungen und die Elternbeitragsfreiheit weiterhin auf Grundlage des Gesetzes umsetzen.

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