Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug bleibt an Haushalt gebunden

München, 29. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten bestätigt, auch wenn das Kind nicht im Haushalt des steuerpflichtigen Elternteils lebt. Mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. III R 8/23) wies der X. Senat die Revision eines Klägers gegen ein klageabweisendes Urteil ab und bestätigte die bisherige Rechtsprechung zur Haushaltszugehörigkeit bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten.

Haushaltszugehörigkeit bleibt entscheidend für Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn das Kind unter 14 Jahren ist, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und die Zahlungen nachweislich auf das Konto des Betreuungsträgers erfolgen. Derzeit sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro pro Jahr, abzugsfähig. Der BFH stellte klar, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Bereits 2023 hatte der BFH entschieden, dass durch die BEA-Freibeträge des nicht betreuenden Elternteils eine Ungleichbehandlung ausgeglichen wird.

In der aktuellen Entscheidung bestätigte das Gericht, dass die Haushaltszugehörigkeit auch in bisher offenen Fallkonstellationen nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zwar könne sie im Einzelfall dazu führen, dass tatsächlich getragene Kinderbetreuungskosten über die BEA-Freibeträge hinaus bei keinem Elternteil abziehbar seien. Eine generelle Verfassungswidrigkeit sah der BFH jedoch nicht. Die Entscheidung betont, dass die Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten in erster Linie dem Elternteil zugutekommt, bei dem das Kind lebt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger kann nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, um die Frage einer möglichen Ausnahme vom Haushaltskriterium prüfen zu lassen.

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