Gießen: Stadt darf TuBa Pohlheim vorläufig nicht auf Kunstrasenplatz lassen

Gießen, 28. Januar 2026 (JPD) – Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat der Stadt Pohlheim bis zur Entscheidung über einen anhängigen Eilantrag des FC Gießen 1927 Teutonia/1900 VfB e.V. untersagt, dem Verein TuBa Pohlheim die Nutzung des Kunstrasenplatzes an der Sportanlage „An der Neumühle“ sowie der Duschen und Umkleiden im Sportheim zu gestatten. Der Beschluss wurde am 28. Januar 2026 erlassen und stellt eine Zwischenentscheidung im laufenden Eilverfahren dar.

FC Gießen beantragt alleinige Nutzung

Der FC Gießen hatte am 22. Januar 2026 Eilantrag gestellt, da er der Ansicht ist, ein Recht auf alleinige Nutzung der genannten Sportanlagen zu haben. Nach Darstellung des Vereins drohten ohne gerichtliche Zwischenentscheidung irreversible Zustände oder erhebliche Nachteile, da die Stadt Pohlheim trotz des anhängigen Verfahrens die Nutzung durch TuBa Pohlheim gestatten wollte.

Das Verwaltungsgericht begründete den Stoppbeschluss damit, dass der Eilantrag des FC Gießen nicht offensichtlich aussichtslos sei und das Recht auf effektiven Rechtsschutz gewahrt werden müsse. Zudem bestehe nach einem Unterpachtvertrag aus dem März 2006 eine Verpflichtung der Stadt, dem FC Gießen das Sportheim sowie die auf dem gepachteten Grundstück befindlichen Parkplätze zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beide Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Das Eilverfahren bleibt unter dem Aktenzeichen 8 L 325/26.GI weiterhin anhängig.

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