
Gießen, 15. Januar 2026 (JPD) – Die Erhebung von Feuerwehrgebühren nach einem Brandeinsatz infolge falsch entsorgter Kaminasche ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Klage gegen einen Gebührenbescheid der Gemeinde Wettenberg abgewiesen, mit dem dem Kläger die Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr in Rechnung gestellt worden waren. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger den Brand grob fahrlässig verursacht.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Brand im Dezember 2018. Der Kläger hatte Kaminasche in eine Biotonne in seinem Garten gefüllt, die sich in der Folge entzündete. Das Feuer griff auf einen angrenzenden Freisitz, gelagertes Brennholz sowie benachbarte Grundstücksteile über und verursachte Schäden in Höhe von rund 10.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr Wettenberg war mit zwölf Einsatzkräften und zwei Fahrzeugen rund dreieinhalb Stunden im Einsatz; die Gemeinde setzte hierfür Gebühren von etwa 1.700 Euro fest.
Gericht sieht grobe Fahrlässigkeit bei Entsorgung von Kaminasche
Das Gericht folgte der Darstellung des Klägers nicht, wonach die entsorgte Asche bereits vollständig erkaltet gewesen sei und daher nicht als Brandursache in Betracht komme. Nach den Feststellungen des Einzelrichters stellt die Entsorgung von Kaminasche in einer Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe brennbarer Materialien befindet, ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Asche vom Vortag oder bereits mehrere Tage alt gewesen sei.
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass Glutnester in Kaminasche auch nach längerer Zeit nicht vollständig erloschen sein könnten. Kleine Glutpartikel seien mitunter weder sichtbar noch fühlbar und könnten beim Kontakt mit Sauerstoff erneut aufflammen. Angesichts des Gesamtgeschehensablaufs schloss das Gericht andere Brandursachen aus.
Unerheblich sei zudem, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung eingestellt worden war. Das Verwaltungsgericht sei an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden nicht gebunden und entscheide eigenständig nach freier Beweiswürdigung. Zudem habe sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einstellung nicht mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit befasst.
Das Urteil vom 14. Januar 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.