München, 8. Dezember 2025 (JPD) – Eine Skiurlauberin aus Schwaben hat vor dem Amtsgericht München in einem Streit mit ihrer Reiseversicherung weitgehend obsiegt. Das Gericht stellte klar, dass ein Skiunfall bereits den maßgeblichen Reiseabbruch auslösen kann – auch wenn die tatsächliche Abreise erst Tage später erfolgt. Die Versicherung muss deshalb einen Großteil der Kosten erstatten.

Skiunfall als auslösendes Ereignis für den Reiseabbruch

Die Familie hatte für den 10. bis 17. Februar 2024 einen Skiurlaub in Österreich gebucht und war gegen Reiseabbruch versichert. Die Police versprach eine volle Kostenerstattung, wenn die Reise „innerhalb der ersten Hälfte“ wegen eines versicherten Ereignisses beendet werden müsse. Als die Mutter am 12. Februar einen Kreuzbandriss erlitt, wurde sie im Krankenhaus operiert und blieb bis zur organisierten Rückreise im Hotel. Die Familie reiste erst am 16. Februar gemeinsam ab.

Die Versicherung verweigerte die vollständige Erstattung und argumentierte, die Reise sei nicht rechtzeitig abgebrochen worden. Das Gericht folgte dieser Sicht nicht. Maßgeblich sei der Eintritt des versicherten Ereignisses und die dadurch eintretende Reiseunfähigkeit. Der Aufenthalt diene in solchen Fällen nur noch der Organisation der Rückreise und sei nicht mehr Teil der geplanten Erholungsreise.

Auch die Kosten des Ehemannes muss die Versicherung tragen. Es sei unzumutbar, ihn vom Krankenbett seiner Ehefrau getrennt weiter Ski fahren zu lassen. Die Hotelkosten für die Tochter und die Kosten der Skipässe wurden dagegen nicht ersetzt. Nach dem Versicherungsvertrag seien Skipässe nicht erstattungsfähig; zudem sei für die Tochter keine konkrete Beeinträchtigung der Reise dargelegt worden.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2025 (Az.: 132 C 23372/24) ist rechtskräftig. Die Versicherung wurde zur Zahlung von 1.836 Euro verurteilt.

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