Gelsenkirchen, 4. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass höhere Hebesätze für die Grundsteuer von Nichtwohngrundstücken in den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen rechtswidrig sind. Die 5. Kammer stellte fest, dass die auf diese Weise festgesetzten Grundsteuerbescheide gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen.

Höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen Steuergerechtigkeit

Geklagt hatten Eigentümer von Geschäfts- und Gewerbegrundstücken sowie unbebauten Grundstücken in den jeweiligen Städten. Die Gemeinden hatten in ihren Satzungen für das Jahr 2025 unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke festgelegt, um Wohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen stabil zu halten. Die dadurch entstehenden Mindereinnahmen sollten durch höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke ausgeglichen werden.

Das Gericht urteilte, dass diese Praxis die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund benachteiligt. Für denselben Steuergegenstand seien einheitliche Hebesätze steuergerecht. Eine Abweichung nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken sei grundsätzlich durch gemeinwohlbezogene Zwecke gerechtfertigt, während die Erhöhung der Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus rein fiskalischen Gründen nicht zulässig sei.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sowie die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25 (Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen) – Urteil vom 4. Dezember 2025

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