
Berlin, 3. Dezember 2025 (JPD) – Das Amtsgericht Mitte hat die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage einer Vermieterin gegen eine Mieterin der Habersaathstraße 40-48 abgewiesen. Gleichzeitig verurteilte das Gericht die Vermieterin auf die Widerklage der Mieterin, die die Wiederherstellung der Heizkörperfunktion in der Wohnung fordert. Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Schutz des Mietbestandsinteresses und der mangelnden Dringlichkeit der geplanten Abriss- und Neubaupläne.
Mieterin bleibt – Gericht schützt Wohnraum trotz geplanter Neubauprojekte
Die Klägerin ist seit 2018 Eigentümerin des Wohngebäudekomplexes, der ursprünglich als Schwesternwohnheim der Charité diente. Die Beklagte bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung seit 1998. Die Vermieterin plant nach Abriss des Bestandsgebäudes den Neubau von 111 Wohnungen, drei Ladeneinheiten und 45 Tiefgaragenplätzen. Eine entsprechende Baugenehmigung liegt vor, ebenso eine zeitlich befristete Abrissgenehmigung für die von der Mieterin bewohnte Wohnung.
Nachdem eine frühere Räumungsklage im Zusammenhang mit einer Verwertungskündigung aus 2022 in beiden Instanzen gescheitert war, kündigte die Vermieterin im Oktober 2024 erneut. Sie begründete dies mit der wirtschaftlich einzig vertretbaren Verwertung des Grundstücks und bot der Mieterin gleichzeitig einen unbefristeten Mietvertrag in einem anderen Objekt an.
Das Amtsgericht führte aus, dass die erneute Verwertungskündigung nicht wirksam sei. Der Fortbestand des Mietverhältnisses verursache der Vermieterin keinen erheblichen Nachteil. Die Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der Mieterin und den Verwertungsinteressen der Eigentümerin müsse das Wissen der Klägerin über bestehende Mietverhältnisse und die eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Erwerbs berücksichtigen. Das Gericht betonte, dass Fehlkalkulationen der Vermieterin nicht zu Lasten der Mieterin gehen dürften.
Zudem begründete das Amtsgericht die Entscheidung mit dem bestehenden Mangel der Heizkörper in der Wohnung. Die von der Vermieterin bereitgestellten Elektroheizkörper stellten keinen adäquaten Ersatz für die frühere Fernwärmeversorgung dar. Der Betrieb dieser Geräte führe zu hohen Stromkosten und zusätzlichem Platzverbrauch. Die Klägerin ist verpflichtet, die Heizkörperfunktion wiederherzustellen, wobei sie frei über die Art der Umsetzung entscheiden kann.
Derzeit sind beim Amtsgericht Mitte noch vier weitere Räumungsklagen gegen Mieter desselben Gebäudekomplexes anhängig, die ebenfalls auf Verwertungskündigungen gestützt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Vermieterin kann innerhalb eines Monats Berufung beim Landgericht Berlin II einlegen.