
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein künstlich hergestelltes Hundehalsband nicht als „Apfelleder“ beworben werden darf, da dies Verbraucher über die Materialeigenschaft irreführen kann. Die Bezeichnung suggeriere echtes Leder, obwohl das Produkt aus Rückständen der Fruchtsaftindustrie besteht; ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht zulässig (§ 542 ZPO).
Mit einem am 04.07.2025 verkündeten Urteil hat der unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden darf.
Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung abgeändert und der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet.
Gegen diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 542 ZPO). Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.
Aktenzeichen:
LG Köln, Urteil vom 19.02.2025 – 84 O 88/24
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025 – 6 U 51/25
OLG Köln, 17.07.2025