25. Juni 2010: BGH stärkt Patientenwillen: Sterbehilfe durch akzeptierten Behandlungsabbruch straflos

    In seinem Urteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass das aktive Beenden einer künstlichen Ernährung – auch durch physisches Trennen eines Magensonden-Schlauchs – unter den Voraussetzungen des § 1901a BGB und bei übereinstimmendem Patienten- oder mutmaßlichem Willen straflos ist. Der BGH hob damit die Verurteilung eines Anwalts des versuchten Totschlags auf und etablierte eine einheitliche Rechtsprechung, die Tun und Unterlassen bei Sterbehilfe ausnahmslos nach dem Patientenwillen beurteilt

    24. Juni 2021 – Klimaschutz als Grundrechtspflicht – Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts

    Mit seinem Beschluss vom 24. Juni 2021 (Az. 1 BvR 2656/18 u. a.) erklärte das Bundesverfassungsgericht zentrale Regelungen des Klimaschutzgesetzes für teilweise verfassungswidrig. Die Karlsruher Richter verpflichteten den Gesetzgeber dazu, bereits heute hinreichende Vorkehrungen zu treffen, um künftige Freiheitseinbußen durch Klimaschutzmaßnahmen zu vermeiden – eine wegweisende Entscheidung, die das Klimaschutzgebot als grundrechtlich abgesichert hervorhob.

    22. Juni 1976: Neue gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs tritt in Kraft

    Am 22. Juni 1976 trat in der Bundesrepublik das Indikationenmodell zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Kraft. Abbrüche waren nun unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei medizinischer oder sozialer Notlage – straffrei. Die Neuregelung folgte einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und ersetzte das zuvor verworfene Fristenmodell.

    20. Juni 1996 – BGH konkretisiert Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ beim Raub im Labello-Fall

    Mit Urteil vom 20. Juni 1996 (Az. 4 StR 147/96) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB darstellt. Maßgeblich sei, ob das eingesetzte Mittel objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen – eine bloße subjektive Drohkulisse reicht dafür nicht aus. Der BGH lehnte daher eine Qualifikation wegen schweren Raubes ab und grenzte damit den Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des Raubstrafrechts restriktiv aus.

    19. Juni 1933 – Verbot der NSDAP in Österreich

    Am 19. Juni 1933 wurde die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) durch die österreichische Bundesregierung unter Engelbert Dollfuß offiziell verboten. Die Entscheidung erfolgte angesichts zunehmender nationalsozialistischer Gewaltakte, Umsturzversuche und der engen ideologischen Bindung an das nationalsozialistische Deutschland. Gestützt auf das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz von 1917 konnte die Regierung das Verbot per Verordnung durchsetzen. Das Verbot war ein zentraler Schritt zur Eindämmung der NS-Bewegung in Österreich – zugleich aber Teil eines autoritären Kurses, der auch demokratische Institutionen massiv einschränkte.

    18. Juni 1970 – Bundestag beschließt Senkung des Wahlalters

    Am 18. Juni 1970 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine Grundgesetzänderung, die das aktive Wahlrecht auf 18 und das passive Wahlrecht auf 21 Jahre herabsetzte (Art. 38 GG). Mit der späteren Zustimmung des Bundesrates und dem Inkrafttreten am 31. Juli wurde ein zentrales Reformvorhaben der sozialliberalen Koalition umgesetzt – im Sinne von Willy Brandts Leitmotiv: „Wir wollen mehr Demokratie wagen.“

    17. Juni 1925 – Genfer Protokoll zur Ächtung chemischer und biologischer Waffen unterzeichnet

    Am 17. Juni 1925 unterzeichneten zahlreiche Staaten, darunter auch das Deutsche Reich, das Genfer Protokoll, das den erstmaligen völkerrechtlichen Verzicht auf den Einsatz chemischer und bakteriologischer Waffen im Krieg erklärte. Das Abkommen markierte einen Meilenstein im humanitären Völkerrecht und legte den Grundstein für spätere völkerrechtlich verbindliche Rüstungskontrollregime.

    16. Juni 1993 – Einheitliche Übergangsregelung zum Schwangerschaftsabbruch tritt in Kraft

    Auf Grundlage des Zweiten Schwangerschaftsabbruchs-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 trat am 16. Juni eine gesetzliche Übergangsregelung in Kraft, die eine bundeseinheitliche Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch herstellte. Das Gericht stellte klar, dass der Abbruch zwar weiterhin grundsätzlich rechtswidrig ist, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch straflos bleiben kann (§ 218a StGB). Die Regelung beseitigte die bis dahin fortbestehende Rechtszersplitterung zwischen alten und neuen Bundesländern.

    15. Juni 2016: Bundeskanzlerin Merkel verstieß mit Äußerung zur Thüringen-Wahl gegen das Neutralitätsgebot

    Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 (Az. 2 BvE 4/20) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot verletzt hat. Anlass war eine Presseäußerung während einer offiziellen Reise nach Südafrika im Februar 2020, in der sie die Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten von Thüringen – unter Mitwirkung der AfD – als „unverzeihlich“ bezeichnete und ihre Rückgängigmachung forderte. Die Richter sahen hierin eine unzulässige parteiergreifende Einflussnahme im politischen Meinungskampf.

    14. Juni 2023: Kein Kurswechsel beim Cannabisverbot: Bundesverfassungsgericht weist Richtervorlagen zurück

    Am 14. Juni 2023 hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Richtervorlagen zur Überprüfung des Cannabisverbots als unzulässig zurückgewiesen. Die antragstellenden Amtsgerichte hatten die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis für verfassungswidrig gehalten. Das Gericht lehnte eine inhaltliche Prüfung jedoch ab, da die Vorlagen nicht ausreichend begründet waren – insbesondere fehle eine substantielle Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung von 1994. Damit blieb das Cannabisverbot vorerst bestehen.

    13. Juni 1989 – Wüppesahl‑Urteil des Bundesverfassungsgerichts

    In einem Organstreitverfahren (BVerfG, 2 BvE 1/88) entschied das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des fraktionslosen Abgeordneten Thomas Wüppesahl: Es erkannte ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Rederecht, Antragsstellung und Ausschusszugehörigkeit auch ohne Fraktionsbindung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG an. Dieses Urteil stärkte die parlamentarischen Rechte von Abgeordneten außerhalb der Fraktionen erheblich.

    12. Juni 2018 – Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Streikverbot für Beamte

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (2 BvR 1738/12) klargestellt, dass beamtete Lehrer kein Streikrecht besitzen. Dies folgt aus der ihnen kraft Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Treuepflicht, die eine uneingeschränkte Arbeitsleistung und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes verlangt. Ein Streik steht im Widerspruch zu diesen besonderen dienstrechtlichen Pflichten und gefährdet somit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Bildungsversorgung, weshalb er für Beamte als unzulässig anzusehen ist.

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